Menü
21.10.2026

Gesetzgeber einigen sich

Die irische Ratspräsidentschaft, die EU-Kommission und das Europäische Parlament haben sich auf aktualisierte Vorschriften für den Ökolandbau verständigt. Die am Dienstag (20.10.) erzielte Einigung soll die geltenden Regeln der EU-Ökoverordnung für die Erzeugung, Kennzeichnung, Zertifizierung und den Handel mit Bioprodukten klarer und einfacher anwendbar machen. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors zu stärken und zugleich hohe Standards sowie das Vertrauen der Verbraucher zu wahren. Bevor die Verordnung förmlich angenommen wird, müssen Rat und Parlament noch zustimmen. Die Novelle soll noch vor dem Jahreswechsel unter Dach und Fach gebracht werden. Ende dieses Jahres laufen die derzeitigen Anerkennungsregeln für importierte Biowaren aus.  Höhere Schwellen für Kleinbetriebe Vor allem soll der Verwaltungsaufwand für kleinere Betriebe sinken. Bestimmte Betriebsformen, die unverpackte Bioprodukte wie loses Obst und Gemüse direkt an Verbraucher verkaufen, sind zwar bereits von der Zertifizierungspflicht befreit. Die dafür geltende jährliche Umsatzschwelle soll nun auf 40.000 Euro verdoppelt werden. Maßgeblich ist der Jahresdurchschnitt der vorangegangenen fünf Jahre. Die Schwelle für die jährliche Absatzmenge steigt dem Trilog-Ergebnis zufolge von 5.000 auf 10.000 Kilogramm. Unter bestimmten Voraussetzungen soll die Befreiung zudem auf kleine Online-Händler ausgeweitet werden, die vorverpackte Bioprodukte verkaufen. EU-Logo nur mit Zusatzanforderungen Klargestellt wird, dass Produkte aus Drittländern, deren Vorschriften als gleichwertig anerkannt sind, weiterhin als "Bio" vermarktet werden dürfen. Sie können das Bio-Logo ihres Ursprungslandes tragen. Das EU-Kennzeichen dürfen sie nur nutzen, wenn sie bei Produktion und Kontrolle Anforderungen erfüllen, die über die bloße Gleichwertigkeit hinausgehen. Das soll beispielsweise für Bodenbewirtschaftung, Tierwohl und Verarbeitungsmethoden gelten. Gestrichen haben Rat und Parlament den Vorschlag der Kommission, das EU-Bio-Logo auch für Produkte zuzulassen, die weniger als 5% Zutaten aus Drittländern enthalten. Anerkennung bis 2036 verlängert Derzeit sind die Regeln für den Ökolandbau von elf Drittländern als gleichwertig anerkannt, darunter Argentinien, Kanada, Neuseeland und die Vereinigten Staaten. Diese Anerkennung sollte ursprünglich am 31. Dezember 2026 auslaufen. Nun wird sie bis zum 31. Dezember 2036 verlängert. Das soll langfristige Planungssicherheit schaffen und Störungen im internationalen Handel vermeiden. Ausnahme beim Proteinfutter Neue Regelungen gibt es auch für Futtermittel. Vorübergehend darf nicht-ökologisches Proteinfutter für Geflügel und Schweine sowie für Jungtiere in der Aquakultur eingesetzt werden. Diese Ausnahmen sollen schrittweise auslaufen. Abverkauf bleibt möglich Produkte, die nach den aktuell geltenden Vorschriften gekennzeichnet wurden, dürfen weiterhin verkauft werden, bis die Bestände aufgebraucht sind. Übergangsregelungen sollen zudem Kontinuität und Rechtssicherheit für Importe und den internationalen Handel gewährleisten. Weidepflicht bleibt grundsätzlich bestehen Eine grundsätzliche Ausnahme von der Weidepflicht soll es im Ökolandbau nicht geben dürfen. Das berichten verschiedene Teilnehmerkreise des Trilogs im Gespräch mit AGRA Europe. Das Europaparlament hatte mehrheitlich gefordert, Ausnahmen für die Weidepflicht von Grasfressern zu schaffen, wenn "triftige Gründe" dagegen sprechen und innovative und tierwohlgerechte Ställe bereitgestellt werden können. Darunter sollten nach dem Willen des Parlaments etwa Straßen zwischen den Ställen und Weideflächen zählen. Auf Vorschlag der EU-Kommission hat man sich nun darauf verständigt, in gewissen Fällen "temporäre Ausnahmen" zuzulassen. Wie dem vorläufigen Anhang zur Trilog-Einigung zu entnehmen ist, soll das nur dann möglich sein, wenn "unabänderliche Gründe" einen Weidezugang gegenwärtig unmöglich machen. EuGH brachte den Stein ins Rollen Grund für die "Mini-Revision" der EU-Ökoverordnung war das sogenannte "Herbaria-Urteil" des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Die Richter hatten im Oktober 2024 entschieden, dass Importle­bens­mit­tel das europäische Bio-Logo nur dann führen dürfen, wenn alle Vor­ga­ben des Uni­ons­rechts erfüllt werden. AgE