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05.05.2026

Besser - aber noch nicht gut

Die Verbände im Bereich der tierischen Veredlung sind noch nicht vollends zufrieden mit dem Referentenentwurf des Bundeslandwirtschaftsministeriums (BMLEH) für ein Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (THKG). In ihrer gemeinsamen Stellungnahme räumt die Verbändeallianz zwar ein, dass das BMLEH wichtige Anregungen aus ihrem Gesamtkonzept aufgegriffen habe. Nach wie vor enthalte die Vorlage jedoch Elemente, die dem Ziel der Bürokratievermeidung widersprächen. Genannt werden die vorgesehene Registrierungspflicht, die obligatorische Kennzeichnung mit dem staatlichen Logo sowie die Regelungen zur Kontrolle der tierhaltenden Betriebe. Die Länder- und Verbändeanhörung zur Novellierung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetztes ist Ende der vergangenen Woche beendet worden. Der Entwurf wird nun noch einmal final innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Wie ein Sprecher des BMLEH betonte, soll der Entwurf anschließend zügig der Europäischen Kommission zur Notifizierung übermittelt werden. Für die Notifizierung gilt in der Regel eine dreimonatige Stillhaltefrist. Läuft in Brüssel alles glatt, wird das Kabinett am 12. August den Gesetzentwurf beschließen. Der erste Durchgang im Bundesrat ist für den 23. September terminiert, die erste Lesung im Bundestag für den 15. Oktober. In zweiter und dritter Lesung beschließen soll der Bundestag das Gesetz gemäß Zeitplan am 12. November, bevor dann die Länderkammer am 18. Dezember endgültig grünes Licht gibt. Inkrafttreten soll das geänderte Tierhaltungskennzeichnungsgesetz am 1. Januar 2027. Registrierungspflicht überflüssig? Nicht notwendig ist nach Auffassung der Verbändeallianz eine Registrierungspflicht für die tierhaltenden Betriebe. Der Zweck der Registrierung könne allein dadurch erreicht werden, dass die Verantwortung für eine transparente und wahrheitsgemäße Kennzeichnung dem Inverkehrbringer der Ware übertragen werde. Er müsse sicherstellen und nachweisen, dass der von ihm eingesetzte Rohstoff den Angaben der Haltungsformstufe entspreche. Nicht zu rechtfertigen sei zudem, dass laut Referentenentwurf die Länder für die Überwachung der Regelungen verantwortlich sein sollten. Stattdessen solle die Kontrolle durch akkreditierte Kontrollstellen erfolgen. Die amtliche Überwachung solle sich auf die Kontrolle der Kontrolle beschränken. Als unnötig und bürokratisch kritisieren die Verbände die vorgesehene Kennzeichnung mit einem staatlichen Logo. Stattdessen reicht aus ihrer Sicht bei kennzeichnungspflichtigen Lebensmitteln eine Deklarationspflicht mit feststehenden Begriffen für die einzelnen Haltungsformstufen aus. Damit werde eine doppelte Ausweisung von Informationen und ein erheblicher Informationsauswand für das neue Logo vermieden, so die Begründung. Sollte der Gesetzgeber dennoch auf ein staatliches Logo bestehen, sollte die zusätzliche Nutzung neben privatwirtschaftlichen Systemen freiwillig sein. Für unerlässlich halten die Verbände eine Übergangsfrist, die mindestens zehn Monate nach Inkrafttreten des THKG betragen müsse. Dies sei nötig, da der bestehende Zeitplan für das Gesetzgebungsverfahren kaum mehr eingehalten werden könne. Kernforderungen aufgegriffen Mitglieder der Verbändeallianz sind der Deutsche Bauernverband (DBV), die Interessengemeinschaft der Schweinehalter Deutschlands (ISN), der Bundesverband Rind und Schwein (BRS), der Deutsche Raiffeisenverband (DRV), der Verband der Deutschen Fleischwirtschaft (VDF), der Bundesverband Deutscher Wurst- und Schinkenproduzenten (BVWS) sowie der Handelsverband Lebensmittel (BVLH). Sie hatten im Sommer vergangenen Jahres ein Gesamtkonzept für eine staatliche Tierhaltungskennzeichnung vorgelegt. Die Kernpunkte, darunter ein voll umfängliches Downgrading sowie die Einbeziehung des Außer-Haus-Verzehrs und von ausländischer Ware, sind in den Ministeriumsentwurf eingegangen. Positiv wertet die Allianz, dass die Haltungskennzeichnung künftig den gesamten Lebenszyklus des Schweins umfassen soll. Die Einbeziehung von Sauen und Ferkeln sei sachgerecht und "ein wichtiger Schritt zur Stärkung des Tierwohls entlang der gesamten Wertschöpfungskette", heißt es in der Stellungnahme. An die Stelle eines Verweises auf nationales Recht sollte den Verbänden zufolge allerdings ein Katalog mit Tierwohlkriterien im THKG treten, der die wesentlichen Anforderungen für die Haltungsformstufen 2 bis 5 inhaltlich klar definiere. AgE