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18.03.2026

Abschlag rechtlich zulässig

Ein moderater Abschlag für Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft beim gesetzlichen Mindestlohn ist rechtlich möglich. Laut einem Rechtsgutachten des Tübinger Hochschullehrers Prof. Christian Picker widerspricht eine solche Sonderregelung mit einem Abschlag von bis zu 20% weder dem Grundgesetz noch dem EU-Recht. Für besonders betroffene Branchen wie den arbeitsintensiven Obst-, Gemüse- und Weinbau könne ein solcher Abschlag sogar geboten sein, sagte Picker bei der Vorstellung seiner 140-seitigen Schrift am Dienstag (17.3.) in Berlin. In Auftrag gegeben hatten das Gutachten acht Agrarverbände mit dem Deutschen Bauernverband (DBV) an der Spitze. Picker erinnerte an das Ziel des Mindestlohngesetzes von 2015, durch eine marktgerechte Untergrenze Lohnunterbietungswettbewerb zu verhindern und sowohl Beschäftigte als auch das Sozialversicherungssystem zu schützen. Dieses Ziel werde jedoch verfehlt und unter Umständen ins Gegenteil verkehrt, wenn ein zu hoher Mindestlohn zum Abbau von Arbeitsplätzen führe, argumentiert der Jurist. Genau diese Entwicklung zeichne sich in Sonderkulturbetrieben ab, die durch die starken Mindestlohnerhöhungen zunehmend in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet seien. Als Folge würden Anbauflächen reduziert oder arbeitsintensive Kulturen ganz aufgegeben - mit negativen Auswirkungen auf Beschäftigung, Wertschöpfung und Versorgungssicherheit. Ein moderater Mindestlohnabschlag stellt nach Auffassung des Gutachters das mildeste und zugleich wirksamste Korrektiv dar: Negative Beschäftigungseffekte würden vermieden, Saisonarbeitskräfte blieben weiterhin durch eine verbindliche Lohnuntergrenze geschützt und die nationale Selbstversorgung mit Obst, Gemüse und Wein würde gestärkt. Ein Mindestlohnabschlag für landwirtschaftliche Saisonarbeitskräfte verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes. Die Ungleichbehandlung sei sachlich gerechtfertigt, da sie der Sicherung von Beschäftigung und Selbstversorgung diene und den betroffenen Arbeitskräften weiterhin ein angemessener Mindestschutz verbleibe. Ebenso sieht Picker keine Verstöße gegen das EU-Recht. Eine mögliche mittelbare Ungleichbehandlung der überwiegend aus Osteuropa stammenden Saisonarbeitskräfte sei durch legitime Ziele gerechtfertigt und verhältnismäßig.
SPD soll sich bewegen DBV-Präsident Joachim Rukwied wertet die Ergebnisse als Rückenwind in der politischen Auseinandersetzung um die Ausgestaltung des Mindestlohns. Rukwied erinnerte vor Journalisten an die Zusage im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD, den Selbstversorgungsgrad bei Obst und Gemüse zu erhöhen. "Wir erwarten, dass die Koalition ihrer Verantwortung gegenüber den Sonderkulturbetrieben gerecht wird", betonte der Bauernpräsident. Insbesondere bei der SPD werde man Überzeugungsarbeit leisten, damit sie ihre bisherige Blockadehaltung aufgebe. Letzten Endes sieht Rukwied Bundeskanzler Friedrich Merz gefordert. Der DBV-Präsident betonte, dass sich seine Kritik nicht gegen den gesetzlichen Mindestlohn als solches richte. Die im Jahr 2022 eingeführte Höhe von 12,82 Euro sei für den Verband gesetzt. Dieses Niveau solle auch durch künftige Abschläge von 20% nicht unterschritten werden. Das wäre der Fall beim derzeit geltenden Mindestlohn von 13,90 Euro und von 14,60 Euro ab 1. Januar 2027. Erst ab einem möglichen Mindestlohn von gut 16 Euro käme nach den Vorstellungen des Bauernverbandes der 20%-Abschlag zur Anwendung. Unbeeindruckt zeigten sich sowohl Rukwied als auch Picker vom Ergebnis einer rechtlichen Prüfung im Bundeslandwirtschaftsministerium aus dem vergangenen Sommer, nach der eine Sonderregelung für die Landwirtschaft beim Mindestlohn dem Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes zuwiderlaufe und deshalb abzulehnen sei. Rukwied warf dem Agrarressort und seinem Chef Alois Rainer vor, man habe sich damals eine "politische Entscheidung des Bundesarbeitsministeriums" zu eigen gemacht. Picker bezeichnete die Analyse als "irritierend" und "in Teilen falsch".
Zweifel am "Horrorszenario" Unterdessen ließ die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) keinen Zweifel daran, dass sie trotz des Picker-Gutachtens an ihrer ablehnenden Haltung gegenüber einer Sonderregelung beim Mindestlohn festhält. Die Landwirtschaft habe schon heute ein massives Fach- und Arbeitskräfteproblem. "Durch eine Senkung des Mindestlohns würde dieses noch weiter verschärft werden", warnte IG BAU-Vorstandsmitglied Christian Beck. Die hiesige Landwirtschaft sei auf die aus dem Ausland kommenden Erntehelfer angewiesen. Durch eine Senkung des Mindestlohns kämen zudem die Löhne der Fachkräfte unter Druck. Eine drohende Abwanderung des Sonderkulturanbaus aus Deutschland hält Beck für "ein Horrorszenario, das so nicht eintreten wird". Offiziellen Zahlen zufolge sei der Selbstversorgungsgrad bei Obst und Gemüse in den vergangenen zehn Jahren stabil geblieben. Der Gewerkschafter wies zudem auf mögliche Folgewirkungen einer Abschlagsregelung: "Dann werden ganz schnell viele weitere Branchen um die Ecke kommen und um Ausnahme vom Mindestlohn bitten, weil es ihnen furchtbar schlecht gehe." Der "Mindestlohn" verliere dann "völlig seinen Sinn." AgE