Menü
13.03.2026

Niedersachsen nimmt Revision zurück

Niedersachsen will seine Landesdüngeverordnung aufheben. Das hat das Agrarressort in Hannover am Mittwoch (11.2.) angekündigt. Bereits im Januar hatte das Land den Vollzug seiner Verordnung gestoppt. Damit haben nach aktuellem Stand alle Bundesländer den Vollzug ihrer Düngeverordnungen ausgesetzt oder die Verordnungen aufgehoben. Zuvor hat Niedersachsen seine Revision zurückgenommen, die das Land beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zur Ausweisung der Roten Gebiete eingelegt hatte. Im Januar 2025 hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg die "Niedersächsische Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat" für die Roten Gebiete für unwirksam erklärt. Gegen dieses Urteil war das Land zunächst beim Bundesverwaltungsgericht vorgegangen. Die Entscheidung zur Rücknahme der Revision fiel dem Landwirtschaftsministerium zufolge nach einer ausführlichen Bewertung der Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts zum Düngeverfahren vom Oktober 2025 zur bayerischen Landesdüngeverordnung. Das Gericht hatte die bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung für unwirksam erklärt und dies mit den unzureichenden Bundesvorschriften für die Länder zur Ausweisung der Roten Gebiete begründet. Ähnlich hatte den Angaben aus Hannover zufolge das OVG Lüneburg in seinem Urteil argumentiert. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts lassen dem Hannoverschen Ministerium zufolge keinen Zweifel daran, dass die bundesrechtliche Grundlage für die Ausweisung der Roten Gebiete verfassungswidrig ist. Der Bund sei daher unverändert in der Pflicht, das Düngerecht bis spätestens Mitte des Jahres auf neue, rechtssichere Füße zu stellen. Das sei die Voraussetzung, damit die Länder für die nächste Düngesaison ab 1. Februar 2027 neue Umsetzungsregeln ausgestalten könnten. Zudem sollte der Bund aus Sicht des Landesministeriums seine Möglichkeiten nutzen, um für die Zwischenzeit eine rechtssichere Übergangsanwendung zu ermöglichen. AgE