Keine Mehrheit für Aufhebung
Der Bundesrat hat der vom Bundestag beschlossenen Verlängerung der Übergangsfrist zur Umsetzung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes bis zum 1. März 2026 zugestimmt. Eine mögliche Aufhebung des Gesetzes, wie sie eine Mehrheit der unionsregierten Länder im Agrarausschuss gefordert hatte, fand in der Plenarsitzung der Länderkammer am Freitag (11.7.) keine Mehrheit.
In der Sitzung bezweifelten sowohl der baden-württembergische Landwirtschaftsminister Peter Hauk als auch sein Amtskollege aus Sachsen-Anhalt, Sven Schulze, dass eine Überarbeitung des Gesetzes gelingen könne. Notwendig sei stattdessen ein echter Neustart. Aus Sicht der niedersächsischen Ressortchefin Miriam Staudte wäre eine Aufhebung des Gesetzes ein falsches Signal. Sie wies darauf hin, dass sowohl der Deutsche Bauernverband (DBV) als auch der Lebensmitteleinzelhandel an der staatlichen Kennzeichnung festhalten wollten. Die Bundesregierung werde die Länder und die Wirtschaft eng in die anstehende Überarbeitung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes einbeziehen, versicherte die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundeslandwirtschaftsministerium, Silvia Breher.
Vollzug muss einfacher werden
In seiner Entschließung betont der Bundesrat, dass die Verlängerung der Übergangsregelung nur ein erster Schritt sein könne. Das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz weise in seiner vorliegenden Fassung gravierende Schwachstellen und Lücken auf und sehe kein ganzheitliches Konzept zum Umbau der Tierhaltung vor. Aufgeführt werden die seit Langem diskutierten Mängel wie eine fehlende Gleichbehandlung in- und ausländischer Produkte oder die unzureichenden Möglichkeiten des Downgradings, also der Vermarktung von Fleisch aus höheren Haltungsstufen unter der Bezeichnung einer niedrigeren, wenn das Fleisch zeitweise aus Absatzgründen nicht vermarktet werden kann.
Besonderen Wert legt der Bundesrat darauf, den bürokratischen Aufwand beim Vollzug des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes auf das erforderliche Maß zu beschränken. Die Bundesregierung soll dazu in einem weiteren Änderungsgesetz sicherstellen, dass Kontrollen anlassbezogen erfolgen. Die bislang vorgesehenen Routinekontrollen lehnt die Länderkammer aufgrund des damit verbundenen Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft und die Verwaltung ab. AgE